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   KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86   

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https://dejure.org/1987,2689
KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86 (https://dejure.org/1987,2689)
KG, Entscheidung vom 27.01.1987 - 1 W 517/86 (https://dejure.org/1987,2689)
KG, Entscheidung vom 27. Januar 1987 - 1 W 517/86 (https://dejure.org/1987,2689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1706; EGBGB Art. 20; MSA Art. 3
    Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind einer jugoslawischen Mutter; internationales Privatrecht; ausländische Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsfeststellung; Heimatrecht; Minderjährigenschutz; gesetzliche Amtspflegschaft.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 19 f ., Art. 220 Abs. 2; MSA Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Minderjähriger; Gewaltverhältnis; Haager Minderjährigenschutzabkommen; Anwendbarkeit; Ausländisches Recht; Eltern ; Kind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 969
  • Rpfleger 1987, 307
  • OLGZ 1987, 145
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86
    Das Kind braucht auch nicht einem der Vertragsstaaten anzugehören (BGHZ 60, 68, 72 = FamRZ 1973, 138 ff).

    Im Rahmen der Pflicht zur Anerkennung eines ex-lege-Gewaltverhältnisses gemäß Art. 3 MSA entfällt grundsätzlich die durch Art. 1 MSA begründete Zuständigkeit, sofern nicht eine ernstliche Gefährdung des Minderjährigen vorliegt (Art. 8 MSA), oder eine Eilzuständigkeit (Art. 9 MSA) gegeben ist (vgl. BGHZ 60, 68, 73 ff = FamRZ 1973, 138 ff; Heldrich, aaO).

    Der Senat schließt sich dagegen der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung an, wonach Art. 3 MSA nicht nur Schutzmaßnahmen in dem Aufenthaltsstaat entgegensteht, sondern als innerstaatliches Recht gewordene Kollisionsnorm anzusehen ist, nach der auch die international-privatrechtliche Frage zu entscheiden ist, nach welchen Vorschriften sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern bestimmt; jedenfalls innerhalb seines räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs, also wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, verdrängt das Minderjährigenschutzabkommen die allgemeinen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsnormen der Art. 19 ff EGBGB (vgl. BGHZ 60, 68, 73 ff = FamRZ 1973, 138 ff; …

    Zum einen spricht vieles dafür, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 68, 73 ff = FamRZ 1973, 138 ff) zu dieser Frage bereits im Sinne der hier vertretenen Auffassung Stellung genommen hat, mag der dortige Fall auch nicht in jeder Hinsicht vergleichbar sein.

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Auszug aus KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86
    19 ff EGBGB geändert worden sind, und nunmehr im Gegensatz zu der früheren Betonung des Staatsangehörigkeitsprinzips teilsweise an das Recht des Staates angeknüpft wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zum Beispiel Art. 19 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 2 EGBGB), denn auf zwischenstaatlichen Abkommen beruhende Regelungen haben im Zweifel Vorrang vor den Vorschriften des autonomen nationalen Rechts, auch wenn dieses später gesetzt worden ist (BGH FamRZ 1984, 350, 353 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34; ähnlich die amtliche Begründung zu Art. 3 Abs. 2 EGBGB n.F. - BT-Dr. 10/504 S. 36).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 96/82

    Sorgerecht - Kind - Tunesische Staatsangehörigkeit - Getrenntlebende Eltern

    Auszug aus KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86
    Der Senat schließt sich dazu allerdings der im Vordringen befindlichen, kürzlich auch von dem Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 1984, 686) vertretenen Auffassung an, wonach die in Art.
  • KG, 17.02.1976 - 1 W 1273/75
    Auszug aus KG, 27.01.1987 - 1 W 517/86
    1 Z 15/74">1974, 126, 129; OLG Frankfurt FamRZ 1972, 266; OLG Zweibrücken FamRZ 1972, 649; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 708 ff mit Anm. Jayme; Senat, Beschluß vom 1. September 1981 - 1 W 4661/80 - n.v., noch offen gelassen in OLGZ 1976, 281, 284; Henrich, Festschrift für Schwind [1978] S. 79, 88; Klinkhardt, StAZ 1986, 237, 240; Kropholler, IPRax 1984, 81, und in Staudinger, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 480 ff, jeweils unter Hinweis auf Luther, FamRZ 1973, 406, 409; Siehr, DAVorm 1973, 253, 267; Sturm, NJW 1975, 2121, 2122; Schwimann, ÖJBl 1976, 238).
  • OLG Hamburg, 19.05.1987 - 2 W 31/87

    Sorgerechtsverhältnis; Nichteheliches Kind; Ausländische Mutter; Amtspflegschaft

    Das Vormundschaftsgericht entsprach diesem Begehren nicht, sondern stellte mit Beschluß vom 30. Januar 1987 (DAVorm 1987, 449) fest, daß die Beteiligte zu 2) mit der Geburt des Kindes Pfleger mit dem Aufgabenkreis des § 1706 BGB geworden sei.

    Jedenfalls ist allgemein anerkannt, daß die kollisionsrechtliche Neuregelung durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 bewirkt hat, daß ausländische Kinder, wenn nur mit Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtgesetzes, grundsätzlich von der Amtspflegschaft erfaßt werden (vgl. KG ZfJ 1987, 249, 250; Böhmer, aaO; Ferid/Böhmer, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. - JA Sonderheft 13 - Rdn. 8- 396.3; Heldrich in Palandt, BGB 46. Aufl. Art. 20 EGBGB Anm. 3; Beitzke, aaO S. 541 f; DIV- Stellungnahmen in DAVorm 1986, 669, und 1987, 377).

    Sie wird deshalb von dem Begriff der Schutzmaßnahme nicht umfaßt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 1747, 1749; BayObLGZ 1978, 324, 332; BayObLG FamRZ 1983, 948, 949; KG IPG 1973 Nr. 24 S. 233; ZfJ 1987, 249; Siehr in MünchKomm, BGB Anh. II nach Art. 19 EGBGB Rdn. 128; Henrich, Festschrift für Schwind [1978] S. 79, 80).

    42, 54, sowie in Staudinger, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 480 ff, sowie in IPRax 1984, 81 zu I; ferner Siehr, aaO Rdn. 151; Oberloskamp, Minderjährigenschutzabkommen [1983] Art. 3 Rdn. 6 ff; wohl auch Henrich, aaO S. 85 ff; im Anschluß hieran auch KG ZfJ 1987, 249, das hierfür allerdings in den dort angeführten veröffentlichten Gerichtsentscheidungen keine unmittelbare Stütze findet).

    Die Ausführungen des Kammergerichts (ZfJ 1987, 249) zu der Begründung seiner abweichenden Auffassung und des Deutschen Instituts für Vormundschaft [DIV] rechtfertigen keine andere Beurteilung, auch soweit sie sich auf die wenig ergiebige Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmungen stützen.

    Die Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Januar 1987 (ZfJ 1987, 249) beruht nicht auf seiner von der Ansicht des Senats abweichenden Auffassung (vgl. ZfJ 1987, 251; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 28 FGG Rdn. 18).

  • OLG Hamburg, 19.07.1987 - 2 W 32/87
    Das Vormundschaftsgericht entsprach diesem Begehren nicht, sondern stellte mit Beschluß vom 30. Januar 1987 (DAVorm 1987, 449) fest, daß die Beteiligte zu 2) mit der Geburt des Kindes Pfleger mit dem Aufgabenkreis des § 1706 BGB geworden sei.

    Jedenfalls ist allgemein anerkannt, daß die kollisionsrechtliche Neuregelung durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 bewirkt hat, daß ausländische Kinder, wenn nur mit Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtgesetzes, grundsätzlich von der Amtspflegschaft erfaßt werden (vgl. KG ZfJ 1987, 249, 250; Böhmer, aaO; Ferid/Böhmer, Internationales Privatrecht 3. Aufl. - JA Sonderheft 13 - Rdn. 8-396.3; Heldrich in Palandt, BGB 46. Aufl. Art. 20 EGBGB Anm. 3; Beitzke, aaO S. 541 f; DIV-Stellungnahmen in DAVorm 1986, 669, und 1987, 377).

    Die Amtspflegschaft gemäß § 1706 BGB tritt ohne besondere Anordnung von Gesetzes wegen ein; sie wird deshalb von dem Begriff der Schutzmaßnahme nicht umfaßt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 1747, 1749; BayObLGZ 1978, 324, 332; BayObLG FamRZ 1983, 948, 949 zu 4. b) aa); KG ZfJ 1987, 249, 250; IPG 1973 Nr. 24 S. 233; Siehr in MünchKomm, BGB Anh. II nach Art. 19 EGBGB Rdn. 128; Henrich, Festschrift Schwind [1978] S. 79, 80).

    Dies wird mit Wortlaut und Sinn des Minderjährigenschutzabkommens begründet, das nach Titel und Präambel das Kollisionsrecht auf dem umfassenden Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vereinheitlichen wolle, was - auch zu der Vermeidung von Widersprüchen - primär zu der Beachtung bereits unmittelbar kraft Gesetzes bestehender Schutzverhältnisse führen müsse, denen gegenüber Schutzmaßnahmen (Art. 1, Art. 2 MSA) nur als subsidiäre Mittel anzusehen seien (vgl. für diese Auffassung vor allem Kropholler in MSA 2. Aufl. S. 42, 54, sowie in Staudinger, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 480 ff, sowie in IPRax 1984, 81 zu I.; ferner Siehr, aaO Rdn. 151; Oberloskamp, MSA [1983] Art. 3 Rdn. 6 ff; wohl auch Henrich, aaO S. 85 ff; im Anschluß hieran auch KG ZfJ 1987, 249, 250, das hierfür allerdings in den dort angeführten veröffentlichten Gerichtsentscheidungen keine unmittelbare Stütze findet).

    Die Ausführungen des Kammergerichts (ZfJ 1987, 249, 250) zu der Begründung seiner abweichenden Auffassung und des DIV rechtfertigen keine andere Beurteilung, auch soweit sie sich auf die wenig ergiebige Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmungen stützen.

    Die Entscheidung des Kammergerichts (ZfJ 1987, 249, 250) beruht nicht auf einer von der Ansicht des Senats abweichenden Auffassung (vgl. ZfJ 1987, 251; Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO § 28 Rdn. 18).

  • OLG Celle, 21.01.1988 - 21 W 6/87
    Da sich der Senat mit dieser Auffassung im Gegensatz zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Januar 1987 (FamRZ 1987, 969) befindet, werden die weiteren Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Senat möchte sie zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch die abweichende Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Januar 1987 (FamRZ 1987, 969) gehindert; er legt daher beide Sachen gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

    d) Eine verbreitete, auch von dem Kammergericht (FamRZ 1987, 969) vertretene Auffassung geht davon aus, daß Art. 3 MSA eine generelle Kollisionsnorm darstellt, die prinzipiell auf das Heimatrecht des Kindes verweist (AmtsG Freiburg DAVorm 1987, 1014, 1015; Kropholler, MSA 2. Aufl. S. 42; ders. in Staudinger, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 480 f; ders.

    Diesem Argument ist auch das Kammergericht (FamRZ 1987, 969) beigetreten.

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 37/88

    Vorlage - BGH - Abweichung - Erheblichkeit

    Das Oberlandesgericht sieht sich an einer die weitere Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Kammergerichts vom 27. Januar 1987 (1 W 517/86 - OLGZ 1987, 145 = FamRZ 1987, 969 = IPRax 1987, 320 = ZfJ 1987, 249) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 21. Januar 1988 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1988, 646 = IPRax 1988, 301 = ZfJ 1988, 233 = StAZ 1988, 232).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 36/88

    Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH in FGG -Verfahren

    Das Oberlandesgericht sieht sich an einer die weitere Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Kammergerichts vom 27. Januar 1987 (1 W 517/86 - OLGZ 1978, 145 = FamRZ 1987, 969 = IPRax 1987, 320 = ZfJ 1987, 249) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 21. Januar 1988 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1988, 646 = ZfJ 1988, 233 = StAZ 1988, 232).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.1990 - 11 W 119/90

    Annahme eines volljährigen polnischen Staatangehörigen, dessen Antrag auf

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  • BayObLG, 17.03.1988 - BReg. 3 Z 33/88

    Nachweis der Eheschließung zweier türkischer Staatsangehöriger vor einem

    Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; BGBl. 1971 II S. 217; in der Bundesrepublik Deutschland am 17.9.1971 in Kraft getreten, BGBl. 1971 II S. 1150; abgedruckt bei Palandt Anhang zu Art. 24 EGBGB ) verdrängt die deutschen Kollisionsnormen ( Art. 19 ff. EGBGB ) nicht, weil es nur Einzelmaßnahmen zum Schütze Minderjähriger betrifft, nicht aber kraft Gesetzes eintretende Gewaltverhältnisse (BayObLGZ 1978, 325/332; 1983, 125/129; a.A. KG OLGZ 1987, 145 mit Ausführungen, die nach den Feststellungen des Gerichts die Entscheidung nicht tragen).
  • BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 1a Z 48/88

    Ablehnung einer Einwilligung zur Adoption eines Kindes wegen Gefährdung des

    Soweit das Kammergericht für den gleichgelagerten Fall der gesetzlichen Amtspflegschaft ( §§ 1706, 1709 Satz 1 BGB , § 40 Abs. 1 JWG) zur Auslegung des Art. 3 MSA eine andere Auffassung vertreten hat (FamRZ 1987, 969/971), ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt (BGH FamRZ 1989, 48 ).
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